Die Satzung

 

Satzung des Vereins für Heimat- und Denkmalpflege Herrath

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen ”Verein für Heimat- und Denkmalpflege Herrath”.

Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e. V.“

Sitz des Vereins ist Mönchengladbach.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein setzt die Arbeit des 1922 gegründeten Vereins für Heimat- und Denkmalpflege Herrath fort. Der Zweck des Vereins besteht in der Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege sowie der Heimatpflege und Heimatkunde. Er setzt sich zur Aufgabe, das Brauchtum und den Heimatgedanken zu fördern und die Verbundenheit mit dem Ort zu stärken. Der Verein setzt sich dafür ein, dass das Ortsbild erhalten bleibt und der Ort verschönert wird. Er wir Veranstaltungen durchführen, die den Gemeinschaftsgeist fördern sollen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.

Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig und neutral.

§ 4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die im Laufe des Geschäftsjahres stattfindende Veranstaltungen werden im Veranstaltungskalender zusammengefasst.

§ 5 Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft wird erworben durch Aufnahme. Es soll ein schriftlicher oder mündlicher Antrag vorliegen, über den der Vorstand entscheidet.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Stimmberechtigt sind Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die Bekleidung von Ämtern setzt die Vollendung des 21. Lebensjahres voraus. Vorsitzender soll nur derjenige werden, der sich für den Verein aktiv eingesetzt hat und mindestens ein Jahr in Herrath wohnhaft war.

Die Mitgliederversammlung kann langjährig tätige und verdienstvolle Mitglieder zu Ehrenmitgliedern oder Ehrenvorsitzenden ernennen. Ehrenvorsitzender kann jeweils nur eine Person sein. Von den Vorschriften des § 5 kann die Versammlung im Einzelfall Abweichungen beschließen, wenn dieses dem Zweck des Vereins dienlich ist.

§ 7 Mitgliedsbeitrag

Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbeitrag, der in einer Summe bis zum Ende des 1.Halbjahres fällig wird. Er wird im Voraus erhoben. Ausgetretene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Rückerstattung. Die Höhe des Beitrags bestimmt die Mitgliederversammlung.

§ 8 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet mit dem Tode, mit dem Austritt oder mit dem Ausschluss eines Mitgliedes. Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche des Mitglieds gegen den Verein. Der Austritt kann nur zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen. Er ist schriftlich oder mündlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Die Mitgliedschaft erlischt, wenn der Mitgliedsbeitrag bis Ende des Geschäftsjahres nicht entrichtet worden ist.

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden bei unehrenhafter Führung oder wenn es den Interessen des Vereins zuwiderhandelt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Betroffene hat in der Versammlung bzw. im Vorstand ein Anhörungsrecht.

§ 9 Die Mitgliederversammlung

Die Versammlung wird in den ersten drei Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres einberufen. Sie wählt den Vorstand sowie die Kassenprüfer für zwei Jahre. Danach scheidet ein Kassenprüfer jeweils aus. Die Versammlung ist weiterhin zuständig für die Entlastung des Vorstandes, für Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins. Der Vorstand beruft die Versammlung ein. Er hat weitere Versammlungen einzuberufen, wenn dieses von 20 stimmberechtigten Mitgliedern gewünscht wird. Diese Versammlung ist innerhalb von 3 Wochen nach Eingang des Antrags auf Einberufung beim Vorsitzenden – unter Benennung der Tagesordnung – vom Vorstand einzuberufen.

Zu den Mitgliederversammlungen soll durch einfaches Rundschreiben geladen werden. In ihr ist auf die Tagesordnungspunkte hinzuweisen. Die Einladung kann auch in Form eines Aushangs durchgeführt werden.

Zwischen der Bekanntgabe der Einladung und dem Tag der Versammlung muss eine Frist von mindestens 3 Wochen liegen.

Der Vorsitzende leitet die Versammlung. An der Versammlung können interessierte Nichtmitglieder in beratender Funktion zugelassen werden. Nur Mitglieder sind stimmberechtigt. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Wahlen können durch offene Stimmabgabe durchgeführt werden, es sei denn, ein stimmberechtigtes Mitglied beantragt geheime Wahl. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Änderungen der Satzung bedürfen der Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 10 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus

1. dem Vorsitzenden,
2. dem stellvertretenden Vorsitzenden
3. dem Schriftführer
4. dem stellvertretendem Schriftführer
5. dem Kassierer
6. dem stellvertretendem Kassierer
7. maximal fünf weiteren Beisitzern

Zusätzlich sind der Leiter der im Ort ansässigen Feuerwehr sowie die im Ort wohnhaften Mitglieder von Bezirksvertretung oder Rat ständige, d. h. nicht zu wählende Vorstandsmitglieder, soweit sie nicht in den Vorstand gewählt worden sind. Nach Ablauf der zweijährigen Amtszeit können Vorstandsmitglieder wiedergewählt werden.

Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem/der 1. und 2. Vorsitzenden und dem/der Kassierer/in. Diese vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich, und zwar jeweils zwei von ihnen gemeinschaftlich vertretungsberechtigt.

Der Vorstand hat insbesondere die Aufgabe, die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durchzuführen bzw. sie vorzubereiten.

Zu den Vorstandssitzungen soll schriftlich geladen werden. Hierauf kann verzichtet werden, wenn der Sitzungstermin in der Vorstandssitzung festgelegt worden ist. Nicht anwesende Mitglieder sind nachträglich schriftlich zu unterrichten. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, der Kassierer, der Schriftführer sowie zwei weitere Vorstandsmitglieder anwesend sind.

§ 11 Der Kassierer

Der Kassierer führt die Kassengeschäfte des Vereins eigenverantwortlich. Er führt ebenfalls eine Mitgliederliste, die ständig auf dem neuesten Stand zu halten ist. Sie enthält Name, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift der Mitglieder. Über die Kassengeschäfte ist ein Kassenbuch zu führen, aus welchem sich die Einnahmen und Ausgaben ergeben. Guthaben sind so anzulegen, dass über sie ggf. sofort verfügt werden kann. Werden Beträge über Sparbuch angelegt, ist sicherzustellen, dass Anleger bzw. Berechtigter der Verein ist. Die Unterschrifts- bzw. Ein- oder Auszahlungsbefugnis wird durch den Vorstand durch Beschluss festgelegt. Das Sparbuch ist durch Kennwort abzusichern. Der Kassierer fertigt einen Jahresabschluss, der mit Belegen von den Kassenprüfern zu prüfen ist.

Der Vorsitzende oder Beauftragte des Vorstandes können jederzeit Einblick in die Geschäftsunterlagen nehmen oder sich die Unterlagen zum Zwecke der Prüfung aushändigen lassen.

§ 12 Der Schriftführer

Der Schriftführer fertigt über die Vorstandsbeschlüsse und die Sitzung der Mitgliederversammlung eine Niederschrift an, die in Kürze die wesentlichsten Punkte enthält. Der Schriftführer verwahrt das Schriftgut, die Urkunden und die Auszeichnungen. Über die Verwahrung der Urkunden und Auszeichnungen kann der Vorstand gesondert beschließen.

§ 13 Presse, Informationen

Zur Abgabe von Informationen an die Presse oder an Außenstehende ist lediglich der Vorsitzende berechtigt. Er kann diese Befugnis auf Vorstandsmitglieder im Einzelfall übertragen.

§ 14 Vergütungen für die Vereinstätigkeit

Mitglieder und Vorstandsmitglieder sind für den Verein grundsätzlich ehrenamtlich tätig.

Mitglieder und Vorstandsmitglieder können unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Leistungsfähigkeit des Vereins eine angemessene Vergütung erhalten. Eine solche Vergütung kann jeweils bis zu einer Höhe von 720,– Euro pro Jahr als pauschale Entschädigung gemäß § 3 Nr. 26a EstG geleistet werden. Die Entscheidung der Vergütung trifft der Vorstand.

§ 15 Vereinsvermögen

Bei der Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Stadt Mönchengladbach, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zweck zu verwenden hat.

§ 16 Schlussbestimmung

Mönchengladbach – Herrath, den 31. Mai 2016

Die Mitgliederversammlung hat die vorstehende Satzung am 20. März 2015 beschlossen. Die Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.